2.4. Die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Wegweisungs- und Fernhalteverfügung dauerte vom 3. April 2022 bis zum 25. April 2022. Bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Kantonspolizei entfaltete die angefochtene Verfügung keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass auf die Beschwerde mangels schutzwürdigem eigenen Interesse nicht einzutreten ist.