2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die gegen sie erlassene Verfügung vom 3. April 2022 betreffend Wegweisung und Fernhaltung sei für nichtig zu erklären. 2.2. Diesbezüglich und auch soweit die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den Begriff der Nichtigkeit nicht im juristischen Sinne verstanden haben sollte und die Aufhebung der Verfügung beantragen wollte, ist vorab zu klären, ob im heutigen Zeitpunkt über die Streitsache noch materiell zu entscheiden ist, da die Massnahme lediglich bis zum 25. April 2022, 15.00 Uhr, angeordnet wurde.