Die Rechtsmittelinstanz soll diese a) für nichtig erklären. Für den Sachverhalt, "Zugehörigkeit zu einer Gruppierung potentieller Teilnehmenden einer gesetzwidrigen Areal- /Grundsütckbesetzung (richtig: Grundstückbesetzung) bzw. ist Begleitperson von Personen einer der obigen Kategorien", auf dem die Verfügung basiert, liegen b) keine Beweise vor. Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten am 5. Mai 2022 vorab per Fax und anschliessend per Post zu. -3- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: