Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf Antrag 1 als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Auf Antrag 2 der Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Kantonspolizei vom 5. Mai 2022 wird dem Beschwerdeführer inkl. Rapport der Kantonspolizei vom 19. April 2022 über die Personenkontrolle vom 1. April 2022 zugestellt. 4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 78.00, gesamthaft Fr. 378.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 5. Es werden keine Parteikosten ersetzt.