4. Die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Kantonspolizei vom 5. Mai 2022 ist dem Beschwerdeführer inkl. Rapport der Kantonspolizei vom 19. April 2022 über die Personenkontrolle vom 1. April 2022 zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht, zumal ein solcher ohnehin nicht beantragt wurde (§ 32 Abs. 2 VRPG). -6-