Anzumerken bleibt, dass Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden gemäss § 34 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) lediglich dann verpflichtet sind, bei der Staatsanwaltschaft Meldung zu erstatten, wenn sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis von Verbrechen oder schweren Vergehen erhalten haben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Polizistinnen und Polizisten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hätten. Eine Meldung von Amtes wegen ist damit nicht zu erstatten.