2.3. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhalteverfügung dauerte vom 1. April 2022 bis zum 1. Mai 2022. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Kantonspolizei (Postaufgabe am 30. April 2022) war der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung noch beschwert. Ab dem 2. Mai 2022 entfaltete die Verfügung jedoch keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass das schutzwürdige eigene Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 1. April 2022 -5- nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen und das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist.