3. Es wird innert 10 Tage ab erhalt dieser Beschwerde eine Stellungnahme der Polizei des Kantons Aargau verlangt, wo ersichtlich sein soll das der Beschwerdeführer wie in Abschnitt 1.3. bis 1.5. beschrieben habe etwas begangen habe was das Rayonverbot begründet; Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten am 5. Mai 2022 vorab per Fax und anschliessend per Post zu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: