Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass eine Kooperation des Gesuchsgegners bei der Identitätsabklärung den Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung ermöglichen bzw. beschleunigen würde (siehe vorne Erw. 2.4). Gemäss Angabe des MIKA würde das Vorliegen einer Identitätskarte, eines Passes oder einer Geburtsurkunde des Gesuchsgegners das Identifikationsverfahren und die anschliessende Ausstellung eines Ersatzreisepapiers beschleunigen (Protokoll S. 3, act. 31), womit die Wegweisung bzw. die Landesverweisung problemlos vor Ablauf der maximalen Haftdauer am 18. November 2022 zu vollziehen wäre.