Der Gesuchsgegner hat nach wie vor keine Identitätspapiere beschafft, die zu seiner Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger und damit zur Ausstellung eines Ersatzreisepapiers notwendig wären. Dies, obwohl er sich anlässlich der Befragung vom 4. Mai 2022 bereit erklärt hatte, nach Algerien zurückzukehren. Dass er dazu nicht in der Lage wäre, wie sein Rechtsvertreter vorbringt, erscheint vor dem Hintergrund seiner widersprüchlichen Aussagen nicht glaubhaft (siehe vorne Erw. 2.4). Damit ist die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.