5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit zwölf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 19. Mai 2021 – 18. Mai 2022). - 16 - Die sechsmonatige Frist endete am 18. November 2021 und die Haft kann längstens bis zum 18. November 2022 verlängert werden. 5.3. Da die Durchsetzungshaft die Dauer von sechs Monaten überschritten hat, müssen die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein.