3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 31). Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner psychische Probleme hat, zumal es ihm während seiner Inhaftierung jederzeit freisteht, eine ärztliche Untersuchung durch eine Fachperson zu verlangen. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.