Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hat der Gesuchsgegner – nachdem er am 7. Februar 2022 neue Personalien angegeben und eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet hat – anlässlich der Befragung durch das MIKA vom 4. Mai 2022 und auch anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt, dass er nach Algerien ausreisen wolle (siehe vorne lit. A; Protokoll S. 3, act. 31).