Er habe zudem eine Identitätskarte und eine Geburtsurkunde in Algerien und werde seine Familie veranlassen, ihm diese Dokumente zuzustellen (MI-act. 811). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA vom 4. Mai 2022 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, er könne keine Identitätspapiere vorlegen (Protokoll S. 3 f., act. 31 f.). Er habe erfolglos versucht seine Identitätspapiere zu beschaffen (MI-act. 888).