Vorliegend wies das SEM den Gesuchsgegner mit dem Asylentscheid vom 11. Februar 2020 aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen an (MI-act. 272). Dieser Entscheid wurde seiner Rechtsvertretung gleichentags gegen Unterschrift ausgehändigt (MI-act. 284). In der Folge lief die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist am 21. Februar 2020 ab (vgl. MIact. 336), ohne dass dieser aus der Schweiz ausgereist wäre.