E. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftverlängerung (Protokoll S. 4, act. 32). Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 4, act. 32): - 11 - Die Durchsetzungshaft gemäss Verfügung vom 4. Mai 2022 sei nicht zu verlängern und der Gesuchsgegner sei unverzüglich, spätestens am 18. Mai 2022 in die Freiheit zu entlassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: