Am 8. März 2022 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner im Beisein des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör (MI-act. 852 ff.) und verfügte gleichentags die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis zum 18. Mai 2022 (MI-act. 856 ff.). Mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2022 (WPR.2022.18; - 10 - MI-act. 863 ff.) wurde die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 18. Mai 2022, 12.00 Uhr, bestätigt.