Die durch das MIKA angeordnete erneute Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2021 (WPR.2021.46; MI-act. 790 ff.) bis zum 18. Februar 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 teilte das algerische Generalkonsulat dem SEM mit, dass der Gesuchsgegner erneut – d.h. auch nach Einreichung der vom algerischen Vertrauensanwalt ermittelten Angaben am 8. November 2021 – nicht als algerischer Staatsangehöriger habe identifiziert werden können (MI-act. 849 f.).