Mit Urteil vom 1. Juli 2020 verurteilte das Bezirksgericht Baden den Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für sieben Jahre des Landes (MI-act. 12 ff.). Ab diesem Zeitpunkt befand sich der Gesuchsgegner im Strafvollzug im Bezirksgefängnis Baden (MI-act. 36 f.). Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 machte das SEM das algerische Generalkonsulat darauf aufmerksam, dass die Identifikation des Gesuchsgegners noch immer ausstehe und ersuchte um Information über den Stand der Identitätsprüfung (MI-act. 34 f.).