Am 16. Januar 2020 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen des Dublin- Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz rücküberstellt (MIact. 256 ff.). Gleichentags reichte er erneut ein Asylgesuch ein (MIact. 281). Mit Entscheid vom 11. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners vom 16. Januar 2020 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen zu verlassen und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 267 ff.). Dieser Entscheid wurde der Rechtsvertretung des Gesuchsgegners gleichentags gegen Unterschrift ausgehändigt (MI-act. 284).