3.4.3. Nach dem Gesagten überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung und Fernhaltung das geringe private Interesse, die eheliche Wohnung sofort wieder betreten zu können. 4. Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung gegen den Beschwerdeführer erfüllt sind und die verfügte Massnahme verhältnismässig ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. -9-