Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde hinsichtlich seiner Arbeit und bezüglich des Kontakts zu seinen Kindern, insbesondere beim bevorstehenden Besuch seines Sohnes in der Schweiz, eingeschränkt. Dabei handelt es sich um übliche Einschränkungen, die mit einer Wegweisung und Fernhaltung verbunden sind. Nachdem er keine weiteren Aspekte vorbringt, die sein privates Interesse erhöhen würden und solche sich auch nicht aus den Akten ergeben, ist sein privates Interesse an der sofortigen Aufhebung der Massnahme insgesamt als gering einzustufen. Dies umso mehr, als die Wegweisung lediglich für 10 Tage angeordnet wurde.