3.4.2. Zwar ist das private Interesse in der eigenen Wohnung verbleiben zu können, grundsätzlich ebenfalls als erheblich einzustufen, wird aber aufgrund der mit § 34a Abs. 2 PolG auf maximal 20 Tage beschränkten Dauer der Massnahme relativiert und ist deshalb lediglich als gering einzustufen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die üblichen Einschränkungen, welche mit einer Wegweisung und Fernhaltung verbunden sind. Das private Interesse ist jedoch dann höher zu veranschlagen, wenn im konkreten Einzelfall besondere private Interessen betroffen sind.