3.4. 3.4.1. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Wegweisung und Fernhaltung rechtfertigt, ist festzuhalten, dass grundsätzlich von einem erheblichen öffentlichen Interesse auszugehen ist, häusliche Gewalt zu verhindern. Dieses ist umso höher zu veranschlagen, je gravierender die drohende Gewaltanwendung ist. Im vorliegenden Fall kam es bislang zu keinen gravierenden Gewaltanwendungen seitens des Beschwerdeführers. Insbesondere hat seine Ehefrau, soweit ersichtlich, keine länger anhaltenden körperlichen Beeinträchtigungen erlitten. Damit bleibt es insgesamt bei einem erheblichen öffentlichen Interesse an der angeordneten Massnahme.