3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügen würde, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Dies in Anbetracht der Tatsache, dass sich die jüngste und offenbar auch frühere körperliche Auseinandersetzungen primär im häuslichen Umfeld ereignet haben und die Polizei den gesetzlichen Rahmen von 20 Tagen bei weitem nicht ausgeschöpft hat. -8-