3.2. Im vorliegenden Fall besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau Gewalt angewendet hat. Seine Wegweisung und Fernhaltung bezweckt eine Deeskalierung und Verhinderung weiterer Gewaltanwendung und ist offensichtlich geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen.