Dies ist hier der Fall. Dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zur (gegenseitigen) Anwendung von Gewalt gekommen ist und damit ein dringender Verdacht der Gewaltanwendung des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau vorliegt, geht aus den Akten klar hervor und wird vom Beschwerdeführer auch eingeräumt. Diesbezüglich ist die Voraussetzung von Art. 34a Abs. 1 PolG erfüllt. -7-