Die Polizei kann und muss bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass ein Strafdelikt nachgewiesen wird. Ebenso nicht primär entscheidrelevant ist, ob die weggewiesene Person mit der Gewaltanwendung begonnen hat, auch wenn dies im Rahmen der Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen ist. Vielmehr genügt im Wegweisungsverfahren nach § 34a PolG der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten der Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung durch die weggewiesene Person.