II. 1. 1.1. Die Vorinstanz verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung und Fernhaltung bezüglich der ehelichen Wohnung. Begründet wurde die Verfügung damit, dass es gemäss den Aussagen seiner Ehefrau wiederholt, letztmals am 26. April 2022, zu Tätlichkeiten gekommen sei und die Situation bei einem Aufeinandertreffen erneut eskalieren könne, weshalb Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr bestehe.