3. Gemäss § 12 Abs. 1 VRPG können Dritte von Amtes wegen beigeladen werden, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten. Bei Gutheissung der Beschwerde würde die Ehefrau des Beschwerdeführers offensichtlich durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt, da dieser vor Ablauf der Wegweisungsfrist in die eheliche Wohnung zurückkehren könnte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist demnach beizuladen und es kommt ihr gemäss § 13 Abs. 1 lit. d VRPG im Beschwerdeverfahren Parteistellung zu.