1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine durch die Kantonspolizei gestützt auf § 34a PolG verfügte Wegweisung und Fernhaltung. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. §§ 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). -5-