Aufhebung der Wegweisungs- und Fernhalteverfügung. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten am 3. Mai 2022 vorab per Fax und am 4. Mai 2022 per Post zu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gemäss § 34a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegweisung und Fernhaltung bei häuslicher Gewalt.