7. Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 27. April 2022 bei der Kantonspolizei Aargau schriftlich Beschwerde ein und verlangte die -4-