Er habe nur versucht die Hand zu halten, mit welcher sie ihm habe "eine wischen" wollen. Es treffe aber zu, dass er seine Ehefrau nach hinten geschoben habe, wobei es sein könne, dass er sie am Hals "getroffen" habe. Auf Vorhalt zu früheren Ereignissen bestätigte der Beschwerdeführer, dass es auch schon früher zu drei bis fünf körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Er habe seine Frau jedoch nie gewürgt, sondern einfach in der Halsregion gehalten und zurückgedrängt. Der Beschwerdeführer verzichtete explizit auf das Stellen eines Strafantrages. -3- B.