7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung der Vertreterin der Gesuchsgegnerin – nicht ersichtlich. Wie gesehen bietet die Gesuchsgegnerin mit ihrem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise, weshalb die Anordnung einer Meldepflicht keinesfalls zielführend wäre.