Nicht zu beanstanden ist etwa, wenn weibliche Ausschaffungshäftlinge zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung oder Verlängerung einer migrationsrechtlichen Administrativhaft für kurze Zeit in Einzelhaft untergebracht werden. Solange der Kontakt mit weiblichen Strafgefangenen oder männlichen Ausschaffungshäftlingen unterbunden wird, spricht auch nichts dagegen, weibliche Ausschaffungshäftlinge für die Dauer der Befragung oder Ausschaffung während längstens zweier aufeinanderfolgender Nächte im Zentralgefängnis Lenzburg oder Ausschaffungszentrum Aarau zu inhaftieren.