Jedoch sind im Zusammenhang mit der Befragung von weiblichen Ausschaffungshäftlingen durch das MIKA bzw. mit deren Ausschaffung gewisse Konzessionen unumgänglich. Nicht zu beanstanden ist etwa, wenn weibliche Ausschaffungshäftlinge zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung oder Verlängerung einer migrationsrechtlichen Administrativhaft für kurze Zeit in Einzelhaft untergebracht werden.