Demnach ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 39). Daran ändert nichts, dass die Gesuchsgegnerin in der Haft ihren BH nicht tragen darf. Was die Vollzugseinrichtung betrifft, ist jedoch anzumerken, dass Ausschaffungshäftlinge grundsätzlich nicht mit Strafgefangenen inhaftiert werden dürfen und einem weniger eingeschränkten Haftregime unterworfen sind. Daran ist grundsätzlich festzuhalten. Nachdem der Kanton - 10 -