WPR.2022.13- act. 42). Die erste Tatbestandsvoraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist somit erfüllt. Das MIKA hat am 22. April 2022 einen Rückübernahmeantrag an das SEM übermittelt (act. 41 f.). Die Zustimmung der britischen Behörden zur Rückübernahme der Gesuchsgegnerin steht noch aus. Ein Flug für die Gesuchsgegnerin kann erst gebucht werden, wenn die Zustimmung der britischen Behörden vorliegt (Protokoll S. 3, act. 39). Der Vollzug der Wegweisung der Gesuchsgegnerin kann daher nicht sofort erfolgen, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist.