Obwohl das SEM gegen die Gesuchsgegnerin am 14. Dezember 2021 ein Einreiseverbot bis zum 15. Dezember 2024 verfügt hatte (MI-act. 354 ff.), welches der Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2021 eröffnet wurde (MIact. 356), reiste sie erneut in die Schweiz ein (vgl. MI-act. 540). Damit missachtete sie das Einreiseverbot. Inwieweit der Gesuchsgegnerin die Tragweite dieses Einreiseverbots nicht bewusst gewesen sein sollte, wie dies die Vertreterin der Gesuchsgegnerin vorbringt, ist nicht ersichtlich. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Gesuchsgegnerin in Kenntnis dieses Einreiseverbots gehandelt hat (vgl. MI-act. 444 f.; WPR.2022.13- act.