Mit ihrem bisherigen Verhalten setzte die Gesuchsgegnerin damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Vereinigtes Königreich oder Nigeria verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Gemäss diesen Bestimmungen liegt ein Haftgrund dann vor, wenn ein Betroffener trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.