2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Wenn die Gesuchsgegnerin sinngemäss vorbringt, die britischen Behörden würden ihrer Rückübernahme nicht zustimmen (vgl. Protokoll S. 2, act. 38), kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die britischen Behörden der Rückübernahme der Gesuchsgegnerin bereits in der Vergangenheit mehrmals zugestimmt haben (MI-act. 266 f., 331 f., 495 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die britischen Behörden dieses Mal dem Rückübernahmeersuchen nicht zustimmen sollten.