2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 21. April 2022 (richtig: 22. April 2022) unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 548 ff.). Diese Verfügung wurde -7- der Gesuchsgegnerin am 22. April 2022, 08.40 Uhr, eröffnet (MI-act. 543, 551), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.