1. Die mit Verfügung vom 22. April 2022 angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und die Gesuchstellerin sei anzuweisen die Gesuchsgegnerin unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei der Gesuchsgegnerin die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer durch das Verwaltungsgericht zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 3. Die Sprechende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. -6-