1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 21. April 2022, 14.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 20. Juli 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 39). Die Gesuchsgegnerin liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3 f., act. 39 f.):