) gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MIact. 462 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI-act. 471 ff.). Diese wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2022 bis zum 9. Mai 2022, 12.00 Uhr bestätigt (WPR.2022.13; MI-act. 517 ff.). Nachdem die britischen Behörden der erneuten Rückübernahme der Gesuchsgegnerin am 16. Februar 2022 zugestimmt hatten, wurde die Gesuchsgegnerin am 1. März 2022 direkt ab Ausschaffungshaft nach London ausgeschafft (MI-act. 495 ff., 539).