Am 11. Februar 2022, 10.50 Uhr wurde die Gesuchsgegnerin dem MIKA zugeführt, welches ihr das rechtliche Gehör betreffend eine Wegweisung gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) gewährte (MI-act. 462) und sie anschliessend mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz wegwies (MI-act. 467 ff.). Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MIact. 467 ff.) gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MIact.