Im Anschluss daran ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI-act. 372 ff.). Diese wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2021 bis zum 13. März 2022, 12.00 Uhr bestätigt (WPR.2021.47; MI-act. 397 ff.). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 ordnete das SEM gegen die Gesuchsgegnerin ein ab dem 16. Dezember 2021 bis zum 15. Dezember 2024 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins an, welches der Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2021 eröffnet wurde (MI-act. 354 ff.).