Am 2. Dezember 2021 teilte das SEM dem MIKA auf entsprechende Nachfrage hin mit, dass ein handschriftlich verfasstes, undatiertes Schreiben der Gesuchsgegnerin, welches am 3. November 2021 beim SEM einging, nicht als Mehrfachgesuch qualifiziert worden sei (MIact. 334). Nachdem die Gesuchsgegnerin am 6. Dezember 2021 am Schalter des MIKA erschienen war, gewährte ihr das MIKA gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (MI-act. 344 ff., 349). Anlässlich dieses Gesprächs gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, dass sie nicht bereit sei, in das Vereinigte Königreich zurückzukehren (MI-act. 346).