stellen wolle, sondern Hilfe brauche, um mit ihrem Ehemann in Kontakt zu treten (MI-act. 314). Nachdem die Gesuchgegnerin innert der durch das MIKA angesetzten Frist kein schriftlich begründetes Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG eingereicht hatte, stellte das MIKA am 28. Oktober 2021 beim SEM einen Rückübernahmeantrag für die Gesuchsgegnerin (MI-act. 320 ff.). In der Folge stimmten die britischen Behörden einer erneuten Rückübernahme der Gesuchsgegnerin mit E-Mail vom 16. November 2021 zu (MIact. 331 f.).